Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Version 02.2020
1. Anwendung
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verkäufe von Waren der MTS Sensors GmbH & Co. KG („MTS“) an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Kunden“). Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für künftige Verkäufe von Waren von MTS an denselben Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich.Widersprechende und / oder ergänzende allgemeine Ge-schäftsbedingungen des Kunden gelten vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MTS nicht. Das Zustimmungserfordernis gilt insbesondere auch dann, wenn Bestellungen von MTS in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausgeführt werden.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote von MTS sind freibleibend und unverbindlich.Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbind-liches Vertragsangebot.
2.2 Sofern sich aus der Bestellung nicht etwas anderes ergibt, ist MTS berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder ausdrücklich durch Auftragsbestätigung oder schlüssig durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
2.4 Soll die Ware besonderen Zwecken des Kunden entsprechen, so müssen diese besondere Zweckbestimmung und die Erfordernisse, denen der Liefergegenstand dementsprechend genügen muss, schriftlich vereinbart werden.
2.5 MTS ist nicht verpflichtet, An- und / oder Vorgaben des Kunden auf ihre Richtigkeit und / oder rechtliche Konformität zu prüfen; für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte. Diese Haftungsbeschränkung unterliegt den Bestimmungen der Ziffer § 9.3.
3. Gewerbliche Schutzrechte
3.1 Der Kunde gewährleistet, dass mit der Ausführung des Auftrages durch MTS keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte Produkte, durch Zeichnungen oder Muster des Kunden oder Dritter verbunden sind, führt etwaige Abwehr-prozesse entweder (a) auf eigene Kosten oder (b) erlaubt MTS die Abwehrprozesse zu führen und ersetzt MTS in jedem Fall mit den Abwehrprozessen verbundene Aufwendungen.
3.2 MTS behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von MTS abgegebenen Angeboten und sonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MTS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von MTS diese Gegenstände vollständig an MTS zurückzugeben, eventuell gefertigte Ko-pien zu vernichten und MTS diese Rückgabe und Vernichtung schriftlich zu bestätigen, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Kunden und MTS führen.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. in der Auftragsbestätigung angegeben.
4.2 Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
4.3 Sofern verbindliche Lieferfristen nicht eingehalten werden können, aus Gründen die MTS nicht zu vertreten hat (Nicht-verfügbarkeit der Leistung), wird MTS den Kunden hierüber unverzüglich informieren und ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt dabei insbe-sondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, sofern MTS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat.Sollte die Leistung länger als zwei (2) Monate nicht verfügbar sein, ist MTS berechtigt, gegen unverzügliche Erstattung be-reits erbrachter Gegenleistungen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten.Gesetzliche Rücktrittsrechte von MTS oder des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit und / oder Unzumutbarkeit der Leistung, bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.
4.4 MTS ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, MTS erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand, Annahme
5.1 Die Lieferung innerhalb Deutschlands erfolgt nach den Incoterms 2020 ab Lager (EXW), welches der Erfüllungsort ist.
5.2 Die Lieferung innerhalb der Europäischen Union (EU) erfolgt zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingun-gen.
5.3 Die Lieferung außerhalb der EU erfolgt zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingungen gemäß Incoterms 2020.
5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Kunden über.Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MTS noch andere Leistungen (z. B. Versand (siehe Ziffer 5.3) oder Installation) übernommen hat. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.5 Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort als dem Erfüllungsort ver-sandt (Versendungsverkauf).Beim Versendungsverkauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.
6. Preise, Zahlung
6.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von MTS, und zwar ab Lager sowie zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
6.2 Beim Versendungsverkauf (Ziffer 5.3) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager, die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung sowie die sonstigen Nebenkosten wie Zölle, Gebühren, Steuern und andere öffentliche Abgaben.
6.3 Sofern nicht etwas anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware fällig und zahlbar. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.
6.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 MTS behält sich das Eigentum an der verkauften Ware („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Vertrag und der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden („gesicherte Forderungen“) vor. Werden gesicherte Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen, so sichert der Eigentumsvorbehalt den ge-zogenen und anerkannten Saldo.
7.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
7.3 Der Kunde ist befugt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern:
a) Der Eigentumsvorbehalt setzt sich an den durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnissen fort („Erzeugnisse“), wobei MTS als Hersteller gilt. Erfolgt eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit der Ware Dritter, so setzt sich der Eigentumsvorbehalt an den Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware fort.
b) Der Kunde tritt die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware und der Erzeugnisse resultierenden Forderungen schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils nach vorstehender Ziffer 7.3 a) Satz 2 zur Sicherheit an MTS ab („abgetretene Forderungen“). Der Kunde wird zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt.
Die vorstehende Verarbeitungs-, Weiterveräußerungs- und / oder Einziehungsermächtigung kann von MTS widerrufen werden, wenn der Kunde gegenüber MTS in Zahlungsverzug gerät. Wird die Verarbeitungs- Weiterveräußerungs- und/oder Einziehungsermächtigung widerrufen, ist der Kunde MTS ge-genüber verpflichtet, über alle Umstände, die für eine Verwertung der Vorbehaltsware, Erzeugnisse und/oder abgetretenen Forderungen („Sicherheiten“) erforderlich sind, Auskunft zu erteilen und diesbezügliche Dokumente herauszugeben sowie seinen Schuldnern den Übergang der abgetretenen Forderungen auf MTS anzuzeigen.
7.4 Sicherheiten dürfen vor vollständiger Bezahlung der Gesi-cherten Forderungen oder Freigabe weder an Dritte ver-pfändet, noch zur Sicherheit übereignet bzw. abgetreten werden. Zugriffe Dritter auf Sicherheiten hat der Kunde MTS unverzüglich anzuzeigen.
7.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 10%, wird MTS nach seinem Ermessen auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben.
8. Gewährleistung
8.1 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Kunde seine gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt.Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden.Die Anzeige von Mängeln muss jeweils schriftlich erfolgen.
8.2 Soweit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist MTS nach seiner Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn
a) die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt,
b) die Nacherfüllung von MTS verweigert wird,
c) die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist,
d) die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar ist oder
e) die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.3 Mängelansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Ablieferung.Die vorgenannte Verjährungserleichterung gilt nicht in den folgenden Fällen:
a) Haftung von MTS für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) Haftung von MTS für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,
c) Mängelansprüche des Kunden in Bezug auf bauwerksbezogene Leistungen (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
d) Mängelansprüche des Kunden wegen dinglicher Rechte Dritter auf Herausgabe der Kaufsache (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB),
e) Mängelansprüche des Kunden bei arglistigem Verschweigen des Mangels der Kaufsache (§ 438 Abs. 3 BGB);
f) Mängelansprüche des Kunden im Rahmen des Unterneh-merregresses, bei Endlieferung der Kaufsache an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB) oderg) Haftung von MTS nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Haftung
9.1 Die Haftung von MTS oder seiner Erfüllungsgehilfen für die leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist ausgeschlossen. Die Haftung von MTS oder seiner Erfüllungsgehilfen für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als vertragswesentliche Pflichten gelten diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
9.2 Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen eines Mangels der Kaufsache richtet sich nach Ziffer 8.3. Die Verjährung von sonstigen Schadensersatzansprüchen des Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.3 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den folgenden Fällen:
a) Haftung von MTS für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) Haftung von MTS für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen,
c) Haftung von MTS für das arglistige Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie oder
d) Haftung von MTS nach dem Produkthaftungsgesetz. Das Gleiche gilt für den Haftungsausschluss in Ziffer 2.5 und 11.3.
10. MTS Software Lizenzvereinbarung
10.1 Die gesamte Software oder Dokumentation, die zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten wird, ist ein Angebot zur Gewährung einer Lizenz an den Kunden und unterliegt dem Endbenutzer-Software-Lizenzvertrag von MTS, der auf Anfrage unter folgender Adresse erhältlich ist: http://www.mts.com/EULA.
11. Standortvorbereitung und –konditionen für Dienstleistungen
11.1 MTS kann für den Kunden Dienstleistungen und Leistungen erbringen, die ausdrücklich in einem zusammenhängenden Arbeitsumfang definiert sind („Dienstleistungen“).
11.2 Falls zutreffend, wird der Kunde vor dem im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung für die Erbringung der Dienstleistung angegebenen Datum (a) alle Zustimmungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Lizenzen und öffentlichen und privaten Dienstbarkeiten von Behörden oder Dritten, die für den uneingeschränkten Zugang von MTS zu jedem für die Erbringung der Dienstleistungen und die Lieferung des Produkts erforderlichen Standort oder Ort erforderlich sind, einholen und bezahlen und (b) MTS im Voraus über alle Anforderungen, einschließlich aller örtlichen Gesetze, Vorschriften und/oder Verordnungen, denen MTS bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Lieferung von Produkten gemäß diesem Vertrag nachkommen muss, informieren. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Vorbereitung des Standorts, an dem MTS die Dienstleistungen gemäß den Spezifikationen und in Übereinstimmung mit dem im Angebot oder der Leistungsbeschreibung angegebenen Zeitplan erbringen wird. Der Kunde garantiert MTS, dass jeder dieser Standorte alle geltenden Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften erfüllt und frei von Asbest und gefährlichen Verunreinigungen oder Schadstoffen ist.
11.3 Für die von MTS erbrachten Leistungen gelten Abschnitt 8 (Gewährleistung) und Abschnitt 9 (Haftung) entsprechend.
12. Rechtswahl / Gerichtsstand / Sprache
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.2 In erster Instanz sind die Gerichte am Sitz von MTS aus-schließlich zuständig. MTS ist berechtigt nach seiner Wahl auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.***