Allgemeine Einkaufsbedingungen
Version 02.2020
1. Geltung
Alle Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen, werden ausschließlich aufgrund und unter Einbeziehung unserer hier nachfolgend aufgeführten allgemeinen Einkaufsbedingungen abgeschlossen.Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten an uns unterfallen ausschließlich unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen.Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge, die an uns gerichtet sind bzw. mit uns geschlossen werden, selbst wenn wir nicht noch einmal gesondert auf unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen hinweisen oder diese gesondert vereinbaren.
2. Ausschluss von allgemeinen Verkaufsbe-dingungen
Wir widersprechen allen allgemeinen Geschäftsbedin-gungen unserer Lieferanten. Wir widersprechen, dass allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten in Angebote unserer Lieferanten, die sich an uns richten, oder in Verträge, die mit uns geschlossen werden, einbezogen werden.
Wir stellen klar, dass kein Einverständnis mit der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten besteht, selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Geschäftsbedingungen unseres jeweiligen Lieferanten enthält.
3. Bestellungen
Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns an unsere Bestellungen bis zum Ablauf einer (1) Woche nach dem Datum unseres Bestellschreibens gebunden.Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme unserer Bestellungen ist der Zugang der Annahme-erklärung (z. B. in der Form einer Order Confirmation) bei uns.Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens sieben (7) Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern.
4. Produktspezifikation
Unsere Produktspezifikationen sind für Lieferungen an uns, die aufgrund einer unserer Bestellungen erfolgen, für unsere Lieferanten bindend.Unsere Lieferanten haben Änderungen von Produktspe-zifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, zu beachten, sofern wir die betreffende Änderung unserer Produktspezifikation dem Lieferanten schriftlich anzeigen. Die geänderten Produktspezifikationen sind von unseren Lieferanten ab dem 15. Tag, der auf den Zugang unserer Anzeige einer Änderung der Produktspezifikation folgt, einzuhalten.Bei Änderungen von Produktspezifikationen, die der Lieferant beachtet, werden wir dem betreffenden Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehen-den nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten.Führen Änderungen von Produktspezifikationen zu Lieferverzögerungen, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Unsere Lieferanten sind verpflichtet, uns binnen sieben (7) Tagen nach Zugang der Anzeige einer Änderung unserer Produktspezifikationen schriftlich anzuzeigen, ob und in welcher Höhe durch die Änderung unserer Produktspezifikationen Mehrkosten und/oder Lieferverzögerungen eintreten.
5. Preise
Die in unseren Bestellungen ausgewiesenen Preise sind bindend.Die in unseren Bestellungen genannten Preise schließen die Kosten für Lieferung, Transport und Verpackung mit ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn insoweit schriftlich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, haben wir die von uns geschuldeten Kaufpreise innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt zu zahlen.Zahlen wir den Kaufpreis binnen 14 Tagen ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt, so ist uns ein Rechnungsabzug in Höhe eines dreiprozentigen Skontos gestattet.Rechnungen unserer Lieferanten sollen elektronisch an die folgende Email-Adresse versandt werden: Eingangsrechnung.Lud@mtssensors.comGeraten wir in Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.Die Gefahr zufälligen Untergangs der Kaufgegenstände geht auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
6. Lieferzeit
Unser Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit, die in unserer Bestellung angegeben ist, nicht eingehalten werden kann.Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund unserer Bestellung oder des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedürfte.Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung von dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal jedoch 5 % des jeweiligen Auftragswertes, zu verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs bleiben hiervon unberührt. Entrichtete Vertragsstrafen werden jedoch auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden angerechnet.
7. Eigentum an Unterlagen und Werkzeugen
An allen von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum bzw. das Urheberrecht vor.Der Lieferant darf die von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen hat der Lieferant die von uns übergebenen Unterlagen auf erstes Anfordern vollständig an uns herauszugeben.Werkzeuge und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Der Lieferant wird die in unserem Eigentum stehenden Werkzeuge und Modelle als unser Eigentum kenntlich machen und sorgfältig verwahren.Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalt unzulässig und bleiben ausgeschlossen.
8. Mängelansprüche
Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von den gesetzlichen Regelungen 30 Monate.Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Anzeige- und Rügepflichten. Eine Verkürzung von Mängelrechten infolge kürzerer Anzeige- und Rügepflichten in allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten werden ausgeschlossen.Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf unsere Mängelansprüche.
9. Produkthaftung
Unsere Lieferanten sind für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von unseren Lieferanten geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzufüh-ren sind. Unsere Lieferanten sind verpflichtet, uns von den Produkthaftungsansprüchen Dritter, die auf ein geliefertes fehlerhaftes Produkt des Lieferanten zurückgehen oder hiermit in Zusammenhang stehen, freizustellen.Sind wir aus produkthaftungsrechtlichen Gründen verpflichtet, wegen eines Produktfehlers eines von unseren Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Der Lieferant hat uns gegen diese Kosten und die aus der Rückrufaktion resultierende Haftung freizustellen.Unsere Lieferanten sind verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftungspflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5,0 Mio. zu unterhalten. Unsere Lieferanten sind verpflichtet, uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie ihrer Haftpflichtpolice zu übermitteln.
10. Schutzrechte
Unsere Lieferanten stehen dafür ein, dass durch von ihnen gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen unsere Lieferanten die Produkte herstellen oder herstellen lassen, verletzt werden.Unsere Lieferanten sind verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten durch Produkte des Lieferanten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen in Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme zu erstatten.Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
11. Ersatzteile
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, Ersatzteile für die an uns gelieferten Produkte für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.Beabsichtigt ein Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich und mit einer Vorlauffrist von mindestens einem (1) Jahr vor der Einstellung mitteilen.
12. Einhaltung von Gesetzen
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, in Zusammenhang mit den mit uns geschlossenen Vertragsverhältnissen die jeweils für die Lieferanten maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeitsrechtliche und umweltschutz-rechtliche Vorschriften.Unsere Lieferanten sind verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihnen an uns gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Insbesondere verpflichten sich unsere Lieferanten, die Regelungen der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) sowie derRoHS-Richtlinie (EU-Richtlinie 2011/65/EU) einzuhalten und in ihren an uns gelieferten Produkten nur Konfliktmineralien zu verwenden, soweit diese Konfliktmineralien nicht aus Konfliktregionen stammen. Unsere Lieferanten haben uns die Konformität dessen, dass ihre Produkte alle maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der EU und dem EWR, insbesondere der REACH-Verordnung und der RoHS-Richtlinie, genügen, auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisenWir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach dem Vertrags-schluss eingetretenen, von unserem Lieferanten zu vertretenden Umständen (wie z. B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
13. Erfüllungsstand, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus, aufgrund oder in Zusammenhang mit den Vertragsver-hältnissen, die die Lieferanten mit uns schließen, ist das Landgericht Hagen.Die zwischen uns und den Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).